Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Umfassende Perspektive: Im Arbeitsrecht profitiert die Mandantschaft davon, dass Herr Rechtsanwalt Christoph Schüll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer vertritt und juristische Fragestellungen von beiden Seiten betrachten kann.

Anwaltskanzlei Schüll -

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind keine Gegenspieler. Tatsächlich verfolgen sie ein gemeinsames Ziel: eine Zusammenarbeit unter vertrauensvollen Rahmenbedingungen. Ein wichtiges Regelwerk für diese Zusammenarbeit ist – neben dem konkreten Arbeitsvertrag – das übergeordnete Arbeitsrecht, das gegenseitige Rechte und Pflichten festlegt. Beide Parteien isoliert zu betrachten, ist für Christoph Schüll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, keine erfolgversprechende Perspektive: „In meiner Kanzlei in Aachen begleite ich daher sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Meine Mandanten profitieren so von einem umfassenden Verständnis für das Arbeitsrecht.“ „Über die juristischen Folgen hinaus habe ich für meine Mandanten aber auch Konsequenzen für die öffentliche Wahrnehmung, also die Reputation, im Blick“, betont Christoph Schüll, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitgeber können von dem erfahrenen Juristen somit eine ehrliche und belastbare Abwägung zwischen außergerichtlicher Einigung und einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht erwarten. Arbeitgeber – vertreten etwa durch Geschäftsführer oder Personalleiter – vertrauen auf Christoph Schülls Erfahrung auch bei Fragen zur originären Arbeitsvertragsgestaltung sowie zu Arbeitnehmerrechten etwa bei Krankheit oder in der Elternzeit, Kündigungen und Aufhebungsverträgen, Befristung beziehungsweise Entfristung von Arbeitsverhältnissen, aber auch auf sein Know-how in der Planung und Durchführung von Betriebsübergängen.

Tipp: So sprechen Sie eine Kündigung wirksam aus

Damit eine Kündigung wirksam wird, gilt es, einige zentrale Problemstellungen zu beachten. Zum einen muss die Kündigung die notwendigen Angaben enthalten: erstens die Benennung des richtigen Adressaten; zweitens die Mitteilung, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen; drittens der Hinweis auf die gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt bestehende, fristgebundene Verpflichtung, sich arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos zu melden. Nicht notwendig – und sogar potenziell schädlich – ist die Nennung des Kündigungsgrunds. Zum anderen bedarf eine Kündigung immer der Schriftform, die ausdrücklich digitale Kommunikationsmittel ausschließt. Und nicht zuletzt muss das Schreiben dem Arbeitnehmer nachweislich zugegangen sein. Diesen Nachweis erbringen Sie zum Beispiel durch eine Übergabe des Schriftstücks vor Zeugen oder eine Zustellung per Bote oder Gerichtsvollzieher. Ein Einschreiben hingegen hat unter Umständen keine Beweiskraft, wenn der Arbeitnehmer behauptet, es hätte lediglich ein leeres Blatt Papier enthalten. Um angesichts solcher Stolpersteine die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu gefährden, lautet die klare Empfehlung an Sie: Lassen Sie sich bereits vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Christoph Schüll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, beraten.

  1. „Das machen wir schon immer so“ – ist vor allem bei Kleinunternehmen und im Mittelstand ein oft gehörter Satz. In Rechtsangelegenheiten ist Tradition jedoch gefährlich: Wenn etwa seit längerer Zeit derselbe Musterarbeitsvertrag verwendet wird, entspricht er mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung. Das wirkt sich bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen möglicherweise nachteilig aus. Dort geht es fast immer um die Wirksamkeit von Vertragsbestandteilen, beispielsweise der Vergütungsklausel, der Ausschlussklausel, der Schriftformklauseln oder der Nutzung von Telefon, Internet und Computern für private Zwecke.