Fluggastrechte

Statt in die Sonne zu reisen, finanziell im Regen stehen? Nicht mit uns. Mit unserer Erfahrung in Sachen Fluggastrechte setzen wir Ihre berechtigten Forderungen durch.

Anwaltskanzlei Schüll -

Die lange geplante Fernreise – und dann hebt der Flieger nicht ab. Doch auch wenn es (erst einmal) nicht in die Sonne geht: Zumindest rechtlich stehen Sie nicht im Regen. Die EU Gesetzgebung gewährt Passagieren weitreichende Rechte und verpflichtet die Airlines zu umfassenden Maßnahmen: Diese erstrecken sich von Informationspflichten über das Angebot von Ersatzflügen und gegebenenfalls Hotelübernachtungen bis hin zu Entschädigungszahlungen. „Die Fluggäste haben grundsätzlich die Wahl und das letzte Wort, ob Sie Gutscheine akzeptieren oder Erstattung in Geld haben wollen“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Schüll. Mit seinem Fachwissen auf dem Gebiet der Fluggastrechte sorgt er dafür, dass Sie Ihre berechtigten Forderungen durchsetzen. Gemeinsam mit Ihnen erarbeitet er einen konkreten Lösungsansatz für Ihre Fragestellungen zu Flugannullierung, Flugverspätung, Flugausfall, Flugplanänderung, Überbuchung oder verweigertem Boarding. Priorität hat dabei ein risikobewusstes, kostengünstiges und vernünftiges Vorgehen, das auch alternative Handlungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Tipp: So weisen Sie Ihren Entschädigungsanspruch nach.

Wenn Sie von einer Flugannullierung, einem Flugausfall, einer Flugverspätung oder einer Flugplanänderung betroffen sind, sollten Sie im ersten Schritt die Airline vor Ort – etwa am Service-Schalter – um eine schriftliche Bestätigung bitten. Wird diese Bestätigung verweigert, so dokumentieren Sie per Foto die geänderten Abflugzeiten auf den Anzeigetafeln; wenn Sie Notizen anfertigen, sollten Sie sich diese von einem Zeugen beglaubigen lassen. Bewahren Sie Ihre Flugtickets und außerdem sämtliche Belege auf, mit denen Sie Ihre Forderungen gegenüber der Airline nachweisen können. Das sind beispielsweise Quittungen für Mahlzeiten, Hotelkosten oder Transfers. Sinnvoll ist zudem, die Kontaktdaten betroffener Mitreisender aufzuschreiben. Sie können später wichtige Zeugen sein, wenn Sie Ihre Ansprüche mit Unterstützung von Anwalt Christoph Schüll geltend machen.

  1. Faustregel: Wenn ein Flug gestrichen wird, gibt es Geld. Kann Ihnen die Airline keinen Ersatzflug anbieten, bekommen Sie in jedem Fall die Ticketkosten erstattet. Zusätzlich gewährt die EU-Verordnung betroffenen Passagieren einen unmittelbaren Anspruch auf eine Entschädigung. Je nach Entfernung beträgt diese 250, 400 oder 600 Euro – selbst dann, wenn Sie einen Ersatzflug gewählt haben. In einigen Ausnahmefällen jedoch (wie aktuell während der Corona-Pandemie) können Fluggesellschaften die Entschädigungszahlung umgehen. Rechtsanwalt Christoph Schüll berät Sie in unserer Kanzlei in Aachen, wie Sie trotzdem zu Ihrem Recht – und damit Ihrem Geld – kommen.

  2. Der Unterschied zur Flugannullierung: Hier streicht die Airline nicht einen einzelnen Direktflug, sondern Sie können einen Anschlussflug in einer Reisekette aufgrund von vorherigen Verzögerungen oder Stornierungen nicht mehr erreichen. Ob und in welcher Höhe Ihnen eine Entschädigung zusteht, dazu informiert Sie Rechtsanwalt Christoph Schüll.

  3. Für die Airlines nur ein paar Zahlen, für die Passagiere möglicherweise ein verlorener Urlaubstag. Daher steht Ihnen auch bei Verspätungen eine Entschädigung zu – und die ist nicht mit einem Gutschein für einen Imbiss am Gate abgegolten. Vielmehr haben Sie je nach Zeitverlust einen Anspruch auf 250, 400 oder 600 Euro on top. Unter welchen Bedingungen Sie diesen geltend machen können und welche Ausnahmen die Rechtsprechung vorsieht, dazu berät Sie Rechtsanwalt Christoph Schüll ausführlich und transparent.

  4. Manchmal ändert sich bloß die Abflugzeit um ein paar Minuten, manchmal aber auch der ganze Flug oder die gesamte Reisekette – verbunden mit teils stundenlangen Aufenthalten im Transitbereich. Das ist besonders ärgerlich, wenn eine solche Änderung kurzfristig erfolgt: wenige Tage oder sogar nur einige Stunden vor Reisebeginn. Passagiere haben im Fall einer Flugplanänderung nicht bloß einen finanziellen Entschädigungsanspruch; sie können unter Umständen auch eine Umbuchung, einen kostenfreien Rücktritt oder sogar Schadenersatz erwirken. Welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen und wie Sie diese rechtlich wirksam einfordern, das erörtert Rechtsanwalt Christoph Schüll mit Ihnen im persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei in Aachen.